Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der BRAMIN GmbH („Verkäufer“) mit deren Kunden („Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AGB gelten für alle Geschäfte, Vereinbarungen und Angebote im Geschäftsverkehr insbesondere für Verträge und / oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Dritten einkauft (§§ 433, 650 BGB). Unter Käufer ist in diesen AGB auch jeder sonstige Vertragspartner des Verkäufers zu verstehen. Die AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für weitere Verträge, auch wenn der Verkäufer sich zukünftig nicht mehr ausdrücklich auf sie beruft. Der Käufer erklärt durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung sein Einverständnis mit deren Geltung.

(3) Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, sofern der Verkäufer diesen nicht ausdrücklich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn der Verkäufer
z.B. der Geltung der AGB des Käufers im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, in Kenntnis der AGB des Käufers eine Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt, auf Unterlagen oder Schreiben Bezug nimmt, welches Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine konkrete Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer dem Käufer technische Unterlagen, Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DINNormen), Produktbeschreibungen und/oder sonstige Unterlagen auch in elektronischer Form überlassen hat.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Auftragserteilung durch den Käufer hat schriftlich per Brief oder per Telefax zu erfolgen. Sie kann auch per elektronischer Datenübermittlung, wie etwa per EMail vorgenommen werden, soweit sich der Käufer als Absender eindeutig identifizieren lässt. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang beim Verkäufer anzunehmen.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(4) Die Annahme durch den Verkäufer kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Sofern die Auftragsbestätigung von der Bestellung abweicht, gilt deren Inhalt als vertraglich vereinbart, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen in Textform widersprochen wird.

(5) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. technische Zeichnungen und Abbildungen) sind nur
annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung
oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und dem Käufer zumutbar sind.

(6) An vom Verkäufer an den Käufer zur Verfügung gestellten Abbildungen, Modellen, Werkzeugen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer die Eigentums und Urheberrechte vor. Die entsprechenden Gegenstände und Dokumente dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers Dritten zugänglich gemacht, bekannt gegeben und/oder vervielfältigt werden. Der Käufer hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände und Dokumente vollständig an den Verkäufer zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Käufer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen

(1) Vereinbarte Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Preisberechnung erfolgt in EURO (€). Preise gelten für den vereinbarten und/oder in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs und Lieferungsumfang. Mehr oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich ab Lager zzgl. Verpackung, bei Exportlieferungen zzgl. Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Die Lieferung erfolgt ab Lager. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten (insbesondere Lieferung, MautGebühren, etc.) ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern der Verkäufer nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellt, kann eine angemessene
Transportkostenpauschale vereinbart werden.

(3) Soweit einer Bestellung Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll und/oder die im Rahmen von auerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden, gelten die bei
Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (unter Berücksichtigung eines etwaigen vereinbarten Rabatts).

(4) Soweit einer Bestellung ein ausgehandelter Preis zwischen den Parteien zugrunde liegt und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll und/oder die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden, und aktuelle Kostensteigerungen vorliegen, die die Kalkulationsgrundlage des Verkäufers in nicht vorhersehbarer Weise wesentlich beeinflussen und die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, ist der Verkäufer zur Anpassung des vereinbarten Preises in einer ausschließlich diesen Umständen Rechnung tragenden Höhe berechtigt. Dies gilt insbesondere für Gesetzesänderungen, globale Lieferengpässe, behördliche Maßnahmen, Einschränkungen durch Pandemien, etc. Der auf diese Weise angepasste Preis beruht auf derselben Kalkulationsgrundlage wie der ursprünglich vereinbarte und dient nicht zur Gewinnsteigerung.

(5) Rechnungsbeträge sind grundsätzlich 14 Tage nach Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme der Leistung oder Lieferung ohne jeden Abzug fällig (soweit nichts anderes vereinbart ist). Der Verkäufer ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, im Einzelfall jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Verkäufer spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(6) Bei Nichtzahlung oder Zahlung nach dem vorgenannten Zeitpunkt kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist für die Dauer des Verzugs zum jeweils geltenden Verzugszinssatz (§§ 288, 247 BGB) zu verzinsen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(7) Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und nur aufgrund individueller Vereinbarung angenommen.

(8) Der Käufer kann Aufrechnungs und Zurückbehaltungsrechte nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit solchen, die sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist, geltend machen.

(9) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit
des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

§ 4 Lieferfrist

(1) Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, gilt diese als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die bestellte Ware das Lager, oder bei einer Versendung ab Werk, das Werk des Herstellers, verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

(2) Hat jedoch der Käufer noch Handlungen vorzunehmen bzw. Voraussetzungen herbeizuführen, ohne die die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers nicht erbracht werden können, verschiebt bzw. verlängert sich die Lieferfrist um den entsprechenden
Zeitraum. Liefertermine sind in einem solchen Fall neu schriftlich zu vereinbaren.

(3) Sofern der Verkäufer verbindlich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Verkäufer den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird unverzüglich
erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder den Verkäufer noch dessen
Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

(4) Der Eintritt des Lieferverzugs des Verkäufers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

(5) Die weiteren Rechte des Käufers nach diesen AGB und die gesetzlichen Rechte des Verkäufers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Holm, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation und/oder Wartung, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation und/oder Wartung gemäß
vertraglicher Bestimmung zu erfolgen hat.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer bzw. an die vom Käufer benannte Person oder Lieferstelle über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Dies gilt auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Installation)  übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer bzw. der vom Käufer benannten Person oder Lieferstelle liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.

(3) Ab Übergabe haftet der Käufer für die Ware. Der Käufer ist verpflichtet, die Maschinen ab Lieferung in seine Betriebsversicherung ordnungsgemäß aufzunehmen.

(4) Teillieferungen sind zulässig, sofern sie nicht für den Käufer unzumutbar sind.

(5) Verlangt der Verkäufer nach der Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, nach Abschluss der Installation die Abnahme der Leistung, so hat sie der Käufer binnen 12 Werktagen durchzuführen. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Verlangt der Verkäufer keine Abnahme, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.

(6) Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(7) Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(8) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

(9) Bei Konsignationsgeschäften ist der Käufer bis zum Verkauf der Konsignationsware zur ordnungsgemäßen Lagerung, pfleglichen Behandlung und ggf. Wartung verpflichtet. Die durch ihn bestellten Gegenstände sind in Höhe des Auftragswertes gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige versicherbaren Schäden zu versichern. Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der in Konsignation gelieferten Gegenstände zu verlangen. Eine Weiterveräußerung der Konsignationsware ist dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Waren vor. Der
Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit der Verkäufer Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung bucht (Kontokorrentvorbehalt).

(2) Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für Verbraucherkredite Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer dem Verkäufer für den entstehenden Ausfall.

(3) Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer bereits alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Der Verkäufer ist befugt, die Forderung selbst einzuziehen; jedoch verpflichtet er sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(4) Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Verkäufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer anteilsmäßig Miteigentum an den Verkäufer überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer. Der Käufer tritt dem Verkäufer auch
die Forderung zur Sicherung der Forderung des Verkäufers gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(5) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

§ 7 Gewährleistung, Rechte des Käufers bei Mängeln

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Lieferung unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel dem Verkäufer anzuzeigen, insbesondere ob die Ware der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen und/oder ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Die gelieferte Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht spätestens binnen sieben (7) Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge in Textform an den Verkäufer zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht spätestens binnen sieben (7) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

(2) Bei der Bestellung von Verschleißteilen, Ersatzteilen, Zubehör, Erweiterungen, etc. ist der Käufer zudem verpflichtet, die Eignung der Ware zum vorgesehenen Zweck zu prüfen. Insoweit gelten die oben genannten Fristen.

(3) Handelt es sich bei der Ware um Sekundärrohstoffe, insbesondere Ballen, gilt diese als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht spätestens binnen zwei (2) Werktagen nach Ablieferung, bzw. des Zeigens eines Mangels dem Verkäufer in Textform zugeht. Eine Untersuchung hat in jedem Fall vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigen sich Mängel, hat eine Verarbeitung zu unterbleiben und zuvor die Weisung des Verkäufers einzuholen.

(4) Die Anzeige eines Mangels ist ausschließlich an den Verkäufer zu richten. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Mängelrüge an den Verkäufer unter BRAMIN GmbH, Wreedenschlag 8, 25488 Holm bei Hamburg; info@bramin.de zugeht; Außendienstmitarbeiter des Verkäufers oder andere vom Verkäufer beauftragte und / oder mit diesem vertraglich verbundene Personen oder Unternehmen sind nicht zur Entgegennahme der Rüge berechtigt.

(5) Ist ein Mangel an der gelieferten Ware rechtzeitig gerügt, so hat der Verkäufer die Wahl zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung. Ist eine Nachbesserung nicht möglich, ist diese unzumutbar oder schlägt sie fehl, kann der Käufer den Kaufpreis angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

(6) Der Käufer hat dem Verkäufer im Rahmen der Zumutbarkeit die Gelegenheit zu geben, eventuell erforderliche Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Gerät der Käufer mit den diesbezüglich erforderlichen Handlungen in Verzug, übernimmt der Verkäufer keine weitere Haftung für eintretende Schäden.

(7) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend
genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüchedes Käufers gegen den
Verkäufer gehemmt.

(8) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(9) Es bestehen keine Gewährleistungs bzw. Garantieansprüche bei Verschleiß/Abnutzung, bei übermäßiger, nicht von der vertraglichen Vereinbarung gedeckter Nutzung (insbesondere, wenn die Maschine nicht im 1SchichtBetrieb, sondern im 2 oder Mehrschichtbetrieb betrieben wird), bei unsachgemäßer Behandlung, bei Eingriffen von Dritten und bei nicht witterungsgeschütztem Standort der Ware.

(10) Wartungs und Servicearbeiten dürfen nur durch vom Verkäufer autorisierte Servicetechniker durchgeführt werden, ansonsten gehen die Gewährleistungs und Garantieansprüche verloren.

(11) Wenn sich der Standort der Ware außerhalb der BRD oder Österreich befindet, ist die Gewährleistung auf die Lieferung von Ersatzteilen gegen Rückgabe der defekten Teile beschränkt.

§ 8 Haftungsausschluss/begrenzung

(1) Soweit sich aus diesen AGB insbesondere den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer gleich aus welchem Rechtsgrund im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Verkäufer nicht für weitere Folgeschäden (insbesondere Betriebsunterbrechungsschäden, Schäden aus entgangenem Gewinn, Verlust von geschäftlichen Informationen oder Daten oder anderen finanziellen Einbußen), die aufgrund der Benutzung der Waren oder der Unmöglichkeit der Benutzung der Waren entstehen. Die Haftung des Verkäufers ist auf den Betrag beschränkt, der für die Ware bezahlt wurde.

(4) Die sich aus obigen ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte erteilt und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

§ 9 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Beim Kauf gebrauchter Sachen ist die Haftung für Mängel ausgeschlossen, soweit nicht anders vereinbart.

(3) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

(4) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

(5) Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Rücktrittsrecht
(1) Der Verkäufer ist auch bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises und/ oder wenn der Käufer Sorgfaltspflichten hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verletzt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Unterlassung der Pflichtverletzung (bzw. zur Zahlung des Kaufpreises) berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen, der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.

(2) Das Rücktrittsrecht des Verkäufers besteht auch für den Fall, dass nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis durch mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (insbesondere durch
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens). Hat der Verkäufer noch nicht geleistet, ist dieser auch ohne Lieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

(3) Im Übrigen bestimmt sich das Rücktrittsrecht des Verkäufers und des Käufers nach den gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Rechte bleiben unberührt.

§ 11 Pauschalierter Schadensersatz
Verweigert der Käufer die Annahme der Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise oder kommt der Auftrag aus einem vom Käufer zu vertretenden Grund nicht zur Durchführung, so kann der Verkäufer, unbeschadet des Anspruchs auf Abnahme und Bezahlung, wahlweise auch die für den Auftrag schon entstandenen Aufwendungen und Vorkosten in Form eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 20% des Auftragswertes oder des entsprechenden Teiles verlangen. Dem Käufer wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.


§ 12 Rechtswahl/Gerichtsstand

(1) Für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. UNKaufrecht findet keine Anwendung.

(2) Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Pinneberg. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Stand 01/2022

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